Baum und Heckenschnitt geregelt durch das neue Bundesnaturschutzgesetz

 


Bundesnaturschutzgesetz § 39 /5.2

 

Es ist verboten,

Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

 

 

Informationen zum neuen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

 Weiße Fliegen (Kohlmottenschildläuse) an Grünkohl

 

Im Spätsommer bis Herbst treten an Kohlarten häufig verstärkt Weiße Fliegen (Kohlmottenschildläuse) auf. Die trocken-warme Witterung in dieser Zeit begünstigt die Entwicklung dieser Schädlinge. Besonders häufig befallen wird Grünkohl.

 

Festzustellen ist ein Befall vor allem an den Blattunterseiten, wo weiße, fliegenähnliche Tiere zu finden, die bei Berührung der Pflanzen leicht auffliegen. Typisch ist außerdem ein klebriger, z. T. schwärzlicher Belag auf den Blättern (Honigtau), der von den Tieren zurückgelassen wird.

Eine Bekämpfung der Kohlmottenschildlaus ist allerdings nur bei extrem starkem Befall empfehlenswert. Verwendet werden könnten zum Beispiel umweltschonende Mittel wie Neudosan Neu Blattlausfrei (Kali-Seife) oder Schädlingsfrei Hortex (Rapsöl). Soll eine Anwendung dieser Mittel erfolgen, ist darauf zu achten, dass vor allem die Blattunterseiten gut von der Spritzbrühe benetzt werden.

Da die Kohlmottenschildlaus an Kohl und einigen Wildkräutern (Schöllkraut, Saudistel) überwintert, ist es außerdem sinnvoll, keine befallenen Pflanzen bis zum nächsten Frühjahr auf den Beeten stehen zu lassen. Hierdurch wird vorbeugend bereits einem erneuten Befall im Folgejahr entgegengewirkt.


Andreas Vietmeier,
Landwirtschaftskammer NRW, Pflanzenschutzdienst

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